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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 1991 §4;Rechtssatz
Die im § 4 AsylG 1991 vorgesehene Ausdehnung der Gewährung von Asyl an eheliche und außereheliche Kinder und den Ehegatten setzt schon allein nach ihrem Wortlaut voraus, daß einem Elternteil bzw Ehegatten bereits Asyl gewährt worden ist; eine solche Asylgewährung ist per se Tatbestandsmerkmal, einem positiven Bescheid über den Asylantrag des Elternteils bzw Ehegatten kommt in diesem Sinne Tatbestandswirkung zu.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998010133.X01Im RIS seit
20.11.2000