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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0272/69 E 9. September 1969 RS 6Stammrechtssatz
Ein Auftrag zur Verbesserung eines Formfehlers ist ausgeschlossen, wenn er zu einer Änderung des Begehrens führen würde. (Eingaben mit derartigen Mängeln sind vielmehr als unzulässig zurückzuweisen.)
Schlagworte
Verbesserungsauftrag AusschlußFormgebrechen nicht behebbare NICHTBEHEBBARE materielle MängelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030128.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
15.12.2010