RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0377

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

L65000 Jagd Wild
L65002 Jagd Wild Kärnten
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §59 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §65 Abs3;
JagdG Krnt 1978 §99 Abs1;
JagdG Krnt 1978 §99 Abs4;
JagdRallg;

Rechtssatz

Da der Erleger nach herkömmlichen Brauch Anspruch auf die Trophäe des von ihm erlegten Wildes hat (vgl § 65 Abs 3 erster Satz und § 99 Abs 4 Krnt JagdG 1978), ist der Verfall widerrechtlich erlegten Wildes gegen den den Abschuß tätigenden Jäger und nicht gegen den Jagdinhaber auszusprechen.

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Übertretungen und Strafen Strafnormen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030377.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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