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L65000 Jagd WildNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Da der Erleger nach herkömmlichen Brauch Anspruch auf die Trophäe des von ihm erlegten Wildes hat (vgl § 65 Abs 3 erster Satz und § 99 Abs 4 Krnt JagdG 1978), ist der Verfall widerrechtlich erlegten Wildes gegen den den Abschuß tätigenden Jäger und nicht gegen den Jagdinhaber auszusprechen.
Schlagworte
Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten Übertretungen und Strafen StrafnormenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030377.X03Im RIS seit
03.05.2001