RS Vwgh 1998/4/22 95/13/0148

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

ABGB §451;
ABGB §983;
EStG 1972 §19 Abs2 impl;
EStG 1972 §4 Abs4 impl;
EStG 1988 §19 Abs2;
EStG 1988 §4 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1992/07/01 91/13/0084 2 (hier EStG 1988 anzuwenden)

Stammrechtssatz

Einer irrtümlichen Überweisung fehlt es an der für die Betriebsausgabenqualifikation erforderlichen Minderung im Vermögen des Abgabepflichtigen. Der Vermögensabgang muß, um steuerlich beachtet zu werden, im Zeitpunkt des Abganges ein endgültiger sein, weshalb etwa bei der Darlehenshingabe ebenso wie bei der Pfandbestellung wegen der von Anfang an bestehenden Rückzahlungs-(stellungs-)ansprüche kein Abfluß, sondern eine bloße Vermögensumschichtung anzunehmen ist

(Hinweis Taucher, Das Zufluß-Abfluß-Prinzip im Einkommensteuerrecht; Schubert/Pokorny/Schuch/Quantschnigg, Einkommensteuerhandbuch2, Textziffer 67 zu § 4 EStG 1972; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, Textziffer 214 zu § 4 EStG 1988).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130148.X02

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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