RS Vwgh 1998/4/22 97/01/0630

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §89 Abs1;
SPG 1991 §89 Abs2;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs1;
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2;

Rechtssatz

Da es in Österreich dem üblichen Umgang entspricht, Erwachsene mit "Sie" anzureden, haben sich auch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei Erfüllung ihrer Aufgaben im Umgang mit erwachsenen Personen dieser Anrede zu bedienen, ohne daß es hiefür einer ausdrücklichen Aufforderung bedürfte. Diesbezüglich zwischen Inländern und Ausländern zu unterscheiden würde dem in § 5 Abs 1 SPG RichtlinienV 1993 normierten Gebot, nicht den Anschein einer Voreingenommenheit bzw einer Diskriminierung nach der nationalen oder ethnischen Herkunft zu erwecken, widersprechen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010630.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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