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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §21 Abs1;Rechtssatz
Den Erben eines Traditionsbetriebes ist das Recht zuzubilligen, so lange für das Weiterleben des ihnen ererbten Betriebes zu kämpfen, als dies nach den Umständen des Falles noch nicht völlig aussichtslos geworden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996130189.X06Im RIS seit
19.02.2002