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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/11/11 96/01/0211 1Stammrechtssatz
Weder die vorgebrachten, nicht näher konkretisierten "wirtschaftlichen Interessen", noch das angestrebte "berufliche Weiterkommen", noch das bisherige Wohlverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers können einen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellen. Da der Staatsbürgerschaftswerber die in der Beschwerde behauptete "soziale Integration" und "besondere berufliche Integration" in keiner Weise konkretisiert hat, vermag er auch damit keinen Grund aufzuzeigen, der es rechtfertigen könnte, vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes im Inland abzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010763.X03Im RIS seit
20.11.2000