RS Vwgh 1998/4/22 97/01/0763

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1997/11/11 96/01/0211 1

Stammrechtssatz

Weder die vorgebrachten, nicht näher konkretisierten "wirtschaftlichen Interessen", noch das angestrebte "berufliche Weiterkommen", noch das bisherige Wohlverhalten des Staatsbürgerschaftswerbers können einen "besonders berücksichtigungswürdigen Grund" für die Verleihung der Staatsbürgerschaft darstellen. Da der Staatsbürgerschaftswerber die in der Beschwerde behauptete "soziale Integration" und "besondere berufliche Integration" in keiner Weise konkretisiert hat, vermag er auch damit keinen Grund aufzuzeigen, der es rechtfertigen könnte, vom grundsätzlichen Einbürgerungserfordernis des mindestens zehnjährigen Hauptwohnsitzes im Inland abzusehen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010763.X03

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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