RS Vfgh 1997/6/25 KI-14/97 - KI-16/97

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)

Norm

B-VG Art138 Abs1 lita
FremdenG §17
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Entscheidung eines verneinenden Kompetenzkonfliktes zwischen dem Verwaltungsgerichtshof und der Sicherheitsdirektion in Sachen der Ausweisung einer Fremden; kein Kompetenzkonflikt zwischen Verwaltungsbehörde und nachprüfendem Verwaltungsgerichtshof

Rechtssatz

Ein Kompetenzkonflikt zwischen einer in letzter Instanz entscheidenden Verwaltungsbehörde und dem mittels einer Beschwerde gemäß Art131 B-VG gegen den letztinstanzlichen Bescheid angerufenen Verwaltungsgerichtshof ist schon deshalb ausgeschlossen, weil die Bundesverfassung zur Sicherung der Gesetzmäßigkeit der gesamten öffentlichen Verwaltung (Art129 B-VG) die Überprüfung eines letztinstanzlichen Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof - und damit die Entscheidung einer Verwaltungsbehörde und die Nachprüfung dieser Entscheidung durch ein Gericht - ausdrücklich vorsieht.

Dazu kommt im vorliegenden Fall noch, daß weder die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Vorarlberg noch der Verwaltungsgerichtshof ihre Zuständigkeit zur Entscheidung über den Gegenstand des betreffenden Verwaltungsverfahrens, nämlich die Ausweisung gemäß §17 Abs1 FremdenG, verneint haben.

(siehe auch B v 30.09.97, KI-16/97).

Abweisung des Verfahrenshilfeantrags als aussichtslos.

Entscheidungstexte

  • K I-14/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.1997 K I-14/97
  • K I-16/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 30.09.1997 K I-16/97

Schlagworte

VfGH / Kompetenzkonflikt, Fremdenrecht, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:KI14.1997

Dokumentnummer

JFR_10029375_97K0I014_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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