RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0353

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/01/23 90/02/0165 2 VwSlg 13363 A/1991

Stammrechtssatz

Die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes gem § 4 Abs 1 lit c StVO schließt grundsätzlich auch das Verbot mit ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; das Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallszeitpunkt gehört, gerechnet werden muß (Hinweis E 24.2.1982, 03/3848/80).

Schlagworte

Mitwirkung und Feststellung des Sachverhaltes Nachtrunk

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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