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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §2 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/24 94/15/0126 4Stammrechtssatz
Im Rahmen der Beurteilung von Bestandobjekten auf ihre Eigenschaft als Einkunftsquelle im Rahmen von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist grundsätzlich jedes Mietobjekt gesondert danach zu untersuchen, ob es eine Einkunftsquelle bildet. Dies gilt insbesondere für verschiedene, wenn auch in einem Haus gelegene Eigentumswohnungen; auch einzelne Wohnungen in einem Miethaus sind einer getrennten Beurteilung zu unterziehen, wenn die Objekte an verschiedene Personen vermietet sind oder auf Grund anderer Merkmale unterschiedliche und voneinander unabhängige wirtschaftlich abgrenzbare Nutzungsvereinbarungen vorliegen (Hinweis E 19.2.1987, 85/14/0142, E 28.10.1992, 88/13/0006, E 2.3.1993, 92/14/0182, E 20.12.1994, 89/14/0075).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995130129.X02Im RIS seit
19.02.2002