RS Vwgh 1998/4/22 93/13/0277

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §293b;

Rechtssatz

Um von einer offensichtlichen Unrichtigkeit sprechen zu können, muß die Unrichtigkeit für die Behörde ohne weiteres Ermittlungsverfahren erkennbar sein. Bloße Zweifel an der Richtigkeit der Abgabenerklärung - mögen sie auch berechtigt sein - stellen noch keine offenkundige Unrichtigkeit dar. Die Unrichtigkeit kann sowohl in einer unzutreffenden Rechtsauffassung als auch in einer in sich widersprüchlichen oder eindeutig gegen menschliches Erfahrungsgut sprechenden Sachverhaltsdarstellung zum Ausdruck kommen. Dabei ist zu beachten, daß Sachverhaltselemente regelmäßig erst aus der Sicht der anzuwendenden Rechtsnormen relevant werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130277.X02

Im RIS seit

01.03.2002

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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