RS Vwgh 1998/4/22 98/13/0067

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §25;

Rechtssatz

Die Verletzung der Meldepflicht gem § 25 FamLAG steht der Annahme ausschließlicher Verursachung des unrechtmäßigen Bezuges durch eine unrichtige Auszahlung durch die auszahlende Stelle hindernd entgegen. Mit der Behauptung, die Einberufung des Sohnes zum Präsenzdienst sei durch das Bundesheer erfolgt und "hätte somit allen interessierten Stellen bekannt sein müssen", hat der Bezieher der Familienbeihilfe keinen Sachverhalt vorgebracht, der ihn von der Erfüllung seiner Meldepflicht nach § 25 FamLAG hätte entbinden können.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130067.X04

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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