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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §67a Abs1 Z2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 98/13/0049Rechtssatz
Die Ausübung unmittelbarer Befehlsgewalt und Zwangsgewalt liegt nicht vor, wenn die angekündigte Sanktion ("Androhung") auf das Zuwiderhandeln gegen den behördlichen Auftrag in der Erlassung eines Bescheides besteht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130110.X02Im RIS seit
03.04.2001