RS Vwgh 1998/4/22 96/13/0189

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §177;
BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;
LiebhabereiV §1;

Rechtssatz

Die Änderung des wirtschaftlichen Engagements muß nicht der einzige Grund sein, der zum Verlust des Einkunftsquellencharakters einer Tätigkeit führen kann. Wirtschaften ist stets ein Handeln im Umfeld von außen vorgegebener Rahmenbedingungen, die den Erfolg des Wirtschaftens entscheidend beeinflussen. Ändern sich die Rahmenbedingungen einer wirtschaftlichen Tätigkeit in grundlegender und für den wirtschaftlichen Erfolg dieser Tätigkeit entscheidender Weise, dann kann eine solche gravierende Änderung der elementaren wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für die Unterstellung der Ergebnisse einer Tätigkeit unter die Einkunftsarten des § 2 Abs 3 EStG ebenso Bedeutung haben wie eine Änderung der Wirtschaftsführung durch den Betreiber der Tätigkeit selbst. Das Festhalten an einer Betätigung, deren Ertragsaussichten durch elementar gewandelte wirtschaftliche Rahmenbedingungen fraglich geworden ist, kann für die Beurteilung der Einkunftsquelleneigenschaft der Tätigkeit vergleichbare Wirkungen wie eine Änderung der Bewirtschaftungsart durch den Tätigen äußern. In der Beurteilung über das Vorliegen einer solchen elementaren Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen ist allerdings Zurückhaltung und Behutsamkeit am Platz. Daß eine geraume Zeit ertragreich betriebene Betätigung bei gleich gebliebener Betätigungsweise nunmehr wegen geänderter äußerer wirtschaftlicher Rahmenbedingungen objektiv nicht mehr ertragsfähig ist, wäre eine Feststellung, die nur nach Vornahme profunder Marktanalysen und Entwicklungsanalysen getroffen werden dürfte, zu deren Vornahme es ungeachtet des den Organen der Abgabenbehörden sonst zusinnbaren Wissens über wirtschaftliche Zusammenhänge doch der Beiziehung eines Sachverständigen (§ 177 BAO) bedürfen könnte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130189.X05

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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