RS Vfgh 1997/6/25 B1170/97

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8000 Raumordnung

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
Vlbg GrünzonenV. LGBl 8/1977 §2
Vlbg RaumplanungsG §7

Leitsatz

Zurückweisung der Beschwerde eines Grundeigentümers gegen die Versagung einer von der Gemeinde beantragten Ausnahmebewilligung nach der Vlbg GrünzonenV mangels Legitimation; Anordnungen der Vlbg GrünzonenV lediglich an die Gemeinde gerichtet; keine Parteistellung des Grundeigentümers im Ausnahmebewilligungsverfahren

Rechtssatz

Eine unmittelbare Wirkung der Landesraumpläne auf die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer ist im Vlbg RaumplanungsG nicht vorgesehen. Auch die Vlbg GrünzonenV enthält dafür keinen Anhaltspunkt. Die Anordnungen der Vlbg GrünzonenV richten sich lediglich an die Gemeinde. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung zu erwirken.

Der Grundeigentümer wurde von der belangten Behörde dem Verfahren zu Recht nicht als Partei beigezogen, da er durch §2 Abs1 Vlbg GrünzonenV - ebenso wie durch §7 Abs2 Vlbg RaumplanungsG - in seinen Rechten nicht berührt wird. Der angefochtene Bescheid äußert normative Wirkungen ausschließlich in Bezug auf die Gemeinde Gaißau. Die Rechte des Grundeigentümers werden durch den Flächenwidmungsplan gestaltet, der von der Gemeinde unter Beachtung ua der Vlbg GrünzonenV zu erlassen ist.

Entscheidungstexte

  • B 1170/97
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.1997 B 1170/97

Schlagworte

VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Parteistellung Raumordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B1170.1997

Dokumentnummer

JFR_10029375_97B01170_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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