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L8 Boden- und VerkehrsrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Zurückweisung der Beschwerde eines Grundeigentümers gegen die Versagung einer von der Gemeinde beantragten Ausnahmebewilligung nach der Vlbg GrünzonenV mangels Legitimation; Anordnungen der Vlbg GrünzonenV lediglich an die Gemeinde gerichtet; keine Parteistellung des Grundeigentümers im AusnahmebewilligungsverfahrenRechtssatz
Eine unmittelbare Wirkung der Landesraumpläne auf die Rechte und Pflichten der Grundstückseigentümer ist im Vlbg RaumplanungsG nicht vorgesehen. Auch die Vlbg GrünzonenV enthält dafür keinen Anhaltspunkt. Die Anordnungen der Vlbg GrünzonenV richten sich lediglich an die Gemeinde. Dies gilt auch für die Möglichkeit, eine Ausnahmebewilligung zu erwirken.
Der Grundeigentümer wurde von der belangten Behörde dem Verfahren zu Recht nicht als Partei beigezogen, da er durch §2 Abs1 Vlbg GrünzonenV - ebenso wie durch §7 Abs2 Vlbg RaumplanungsG - in seinen Rechten nicht berührt wird. Der angefochtene Bescheid äußert normative Wirkungen ausschließlich in Bezug auf die Gemeinde Gaißau. Die Rechte des Grundeigentümers werden durch den Flächenwidmungsplan gestaltet, der von der Gemeinde unter Beachtung ua der Vlbg GrünzonenV zu erlassen ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Legitimation, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, Parteistellung RaumordnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1170.1997Dokumentnummer
JFR_10029375_97B01170_01