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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §43 Abs1 litd;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1994/07/08 94/02/0112 1 (hier: Behindertenzone)Stammrechtssatz
Eine gesetzmäßig verordnete und kundgemachte Ladezone ist ZUR GÄNZE für ihre bestimmungsgemäße Verwendung freizuhalten (Hinweis E 26.7.1981, 81/02/0077, E 27.2.1992, 92/02/0037). Sie darf auch nicht gleichsam "zentimeterweise" von nicht berechtigten Fahrzeugen in der Weise verkleinert werden, daß berechtigte Fahrzeuge nur unter erschwerten Bedingungen zufahren und abfahren können. Es kommt demnach nicht darauf an, ob dies für berechtigte Fahrzeuge mit besonderen Fahrmanövern und unter größerem Zeitaufwand doch noch möglich ist (Hinweis E 22.3.1989, 88/18/0385, VwSlg 12886 A/1989).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030059.X03Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
16.03.2012