Index
32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1972 §68 Abs2 Z1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/01/30 90/13/0102 1Stammrechtssatz
Es kommt nicht nur darauf an, ob die Arbeiten, für welche eine Schmutzzulage gewährt wird, überwiegend mit einer erheblichen Verschmutzung verbunden sind, sondern ob die zu leistenden Arbeiten überwiegend unter Umständen erfolgen, die in erheblichen Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken. Das EStG 1972 stellt schlechthin auf die vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten ab und fordert, daß die zu leistenden Arbeiten - worunter nur die vom Arbeitnehmer aufgrund des Dienstverhältnisses schlechthin zu erbringende Arbeitsleistung verstanden werden kann - überwiegend eine erhebliche Verschmutzung bewirken. Die Frage der erheblichen Verschmutzung ist also nicht alleine anhand der Arbeiten zu untersuchen, mit denen diese Verschmutzung verbunden ist, sondern es sind vielmehr die gesamten vom Arbeitnehmer zu leistenden Arbeiten dahingehend zu prüfen, ob sie überwiegend zu einer erheblichen Verschmutzung führen. Der Arbeitnehmer muß während der Arbeitszeit überwiegend mit Arbeiten betraut sein, die die erhebliche Verschmutzung zwangsläufig bewirken, damit die Begünstigung des § 68 Abs 2 Z 1 EStG 1972 zum Zug kommt; wenn die mit einer Verschmutzung verbundenen Tätigkeiten nur einen geringen Teil der Gesamttätigkeit des Arbeitsnehmers ausmacht, kommt die Begünstigung des § 68 Abs 2 Z 1 EStG 1972 nicht zum Tragen (Hinweis E 8.2.1989, 88/13/0088).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997130163.X01Im RIS seit
20.11.2000Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011