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41/01 SicherheitsrechtNorm
SPG 1991 §89 Abs1;Rechtssatz
Gemäß § 5 Abs 2 SPG RichtlinienV 1993 sind Personen nicht grundsätzlich nur über Verlangen mit "Sie" anzusprechen. Vielmehr sind nach dem ersten Fall dieser Norm Personen, bei denen dies dem üblichen Umgang entspricht, jedenfalls - auch ohne ausdrückliches Verlangen - mit "Sie" anzusprechen. Lediglich gegenüber Personen, bei denen dies nicht üblich ist, ist diese Anrede nach dem zweiten Fall nur auf Verlangen zu gebrauchen. Dies ergibt sich schon aus dem Wort "oder", mit dem die beiden Fälle dieser Verordnungsstelle miteinander verknüpft sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010630.X01Im RIS seit
18.02.2002