RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0059

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2a litd;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1995/06/09 94/02/0489 2 VwSlg 14267 a/1995

Stammrechtssatz

Gemäß § 89a Abs 2a lit d erster Fall StVO darf ein Fahrzeug, bei dem kein Ausweis iSd § 29b Abs 3 StVO angebracht ist, ohne weiteres entfernt werden, während es gemäß § 89a Abs 2a lit d zweiter Fall StVO, weil ein solcher Ausweis angebracht ist, der begründeten Besorgnis einer Hinderung des (allein) berechtigten Fahrzeuges bedarf.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030059.X04

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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