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10 VerfassungsrechtNorm
VfGG §33Leitsatz
Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Stellung eines nachträglichen Abtretungsantrags aufgrund bloß leichter Fahrlässigkeit bei Versäumung der Frist um einen Tag; keine Zweifel an Verläßlichkeit der Kanzleiangestellten der Rechtsvertreter der BeschwerdeführerinRechtssatz
Die rechtzeitige Einbringung des Antrages wurde durch einen Irrtum einer Kanzleiangestellten (Postaufgabe erst am nächsten Tag mit normaler Post statt noch am selben Tag mit eingeschriebener Post) und der daraus resultierenden verspäteten Aufgabe des Schriftsatzes gehindert. Dieser Fehler wurde sofort bemerkt, als man den Antrag am darauffolgenden Tag bei der normalen Post entdeckt hatte. An demselben Tag, an dem der verspätet eingebrachte Schriftsatz beim Verfassungsgerichtshof einlangte, wurde bereits ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingebracht. Dieser Antrag ist somit rechtzeitig.
Nach dem schlüssigen und glaubhaften Vorbringen der Vertreter der Beschwerdeführerin kann nicht angenommen werden, daß die Beschwerdeführerin oder ihre Bevollmächtigten ein leichte Fahrlässigkeit übersteigendes Verschulden trifft (vgl. VfGH am 24.09.96, B1577/96).
Entscheidungstexte
Schlagworte
VfGH / Wiedereinsetzung, VfGH / AbtretungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B1866.1996Dokumentnummer
JFR_10029375_96B01866_01