RS Vfgh 1997/6/25 B832/96

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/12 Politische Parteien

Norm

ParteienG 1975 §2a
VfGG §19 Abs3 Z3
VfGG §86
VfGG §88

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens betreffend die Zurückweisung eines Wiedereinsetzungsantrags wegen Versäumung der Frist für den Antrag auf Zuerkennung des Wahlwerbungskosten-Beitrags aufgrund Klaglosstellung; keine Beschwer nach Aufhebung der Regelung über die Achtwochen-Frist im ParteienG 1975 durch den Verfassungsgerichtshof

Rechtssatz

Die beschwerdeführende Partei hat den Bescheid des Bundeskanzleramtes, mit dem ihr Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zurückgewiesen wurde, auch beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft. Dieser hat die an ihn erhobene Beschwerde mit Beschluß vom 28.05.97, Zl 96/12/0058, als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt. Der Verwaltungsgerichtshof hat seine Entscheidung im wesentlichen damit begründet, daß die Beschwerdeführerin durch die beantragte Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf die Aufhebung der Frist (nämlich der Wortfolge "spätestens acht Wochen") in §2a Abs1 ParteienG 1975 mit VfGH E v 14.03.97, G401/96 ua, als verfassungswidrig (vgl BGBl I 37/1997), auf die sich der Wiedereinsetzungsantrag bezog, nicht hätte günstiger gestellt werden können.

Der Verfassungsgerichtshof schließt sich dieser Rechtsansicht an, die auch im Bereich des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens dazu führt, daß die (sich nunmehr als klaglos gestellt erachtende) beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid nicht mehr beschwert ist.

Verfahrenskosten waren nicht zuzusprechen, weil eine Klaglosstellung im Sinne des §88 VfGG nicht vorliegt (vgl zB VfSlg 10787/1986 und 13854/1994).

Entscheidungstexte

  • B 832/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.1997 B 832/96

Schlagworte

VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten, Partei politische, VfGH / Aufhebung Wirkung, Wiedereinsetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B832.1996

Dokumentnummer

JFR_10029375_96B00832_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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