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L24006 Gemeindebedienstete SteiermarkNorm
B-VG Art7 Abs1;Rechtssatz
Bei dem durch § 1 Abs 2 DGO Graz gegebenen Normzusammenhang - für die als Politiker tätigen Beamten sind die spezifischen Regelungen für politisch tätige Landesbeamte sinngemäß anzuwenden - würde es zu einer sachlich nicht begründbaren Ungleichbehandlung zwischen den als Politikern tätigen Landesbeamten auf der einen Seite und den in solchen Funktionen tätigen Beamten der Stadt Graz auf der anderen Seite führen, wenn für letztere Gruppe mangels einer dem § 13b GehG entsprechenden Bestimmung in der DGO Graz kein Verjährung gilt. Es erscheint daher aus Gründen einer verfassungskonformen Interpretation geboten, die diesbezüglich für beamtete Politiker in der DGO Graz bestehende systemwidrige Lücke iSd § 1 Abs 2 DGO Graz durch die Regelung des § 13b GehG zu füllen.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Auslegung Gesetzeskonforme Auslegung von Verordnungen Verfassungskonforme Auslegung von Gesetzen VwRallg3/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996120326.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.08.2009