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24/02 JugendgerichtsbarkeitNorm
JGG §6;Rechtssatz
Die ratio legis der § 6 ff JGG wird durch das Evidenthalten der erkenntungsdienstlichen Daten eines jugendlichen Straftäters nicht vereitelt. Den berechtigten Interessen dieses Straftäters an weitestgehender Hintanhaltung einer Verbreitung seiner personenbezogenen Daten wird nämlich durch § 71 SPG 1991, wonach die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an die Öffentlichkeit oder an Einzelpersonen nur innerhalb enger Grenzen zulässig ist, in ausreichendem Maße Rechnung getragen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010623.X03Im RIS seit
18.02.2002