RS Vwgh 1998/4/22 97/01/0623

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
beobachten
merken

Index

24/02 Jugendgerichtsbarkeit
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

JGG §6;
SPG 1991 §71;
SPG 1991 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die ratio legis der § 6 ff JGG wird durch das Evidenthalten der erkenntungsdienstlichen Daten eines jugendlichen Straftäters nicht vereitelt. Den berechtigten Interessen dieses Straftäters an weitestgehender Hintanhaltung einer Verbreitung seiner personenbezogenen Daten wird nämlich durch § 71 SPG 1991, wonach die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten an die Öffentlichkeit oder an Einzelpersonen nur innerhalb enger Grenzen zulässig ist, in ausreichendem Maße Rechnung getragen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010623.X03

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten