RS Vfgh 1997/6/25 B2164/96

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Veröffentlicht am 25.06.1997
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Index

63 Allgemeines Dienst- und Besoldungsrecht
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Bescheid
BDG 1979 §49
GehG 1956 §121

Leitsatz

Zurückweisung einer Beschwerde mangels Bescheidqualität der bekämpften dienstlichen Anordnung verminderter zeitlicher und mengenmäßiger Mehrleistungen eines Beamten

Rechtssatz

Die angefochtene Erledigung hat die Anordnung (verminderter) zeitlicher und mengenmäßiger Mehrleistungen zum Inhalt. Nach dem BDG 1979 ist für die Anordnung solcher Mehrleistungen nicht die Bescheidform vorgeschrieben (s insbesondere §49 BDG 1979 betreffend die Anordnung von Überstunden). Eine solche Anordnung hat daher nicht im Wege eines Bescheides, sondern durch innerdienstliche Weisung (Dienstauftrag) zu ergehen. Die angefochtene Erledigung ist denn auch weder als Bescheid bezeichnet noch in Spruch, Begründung und Rechtsmittelbelehrung unterteilt.

Die bekämpfte Erledigung ist somit bloß ein schriftlicher Dienstauftrag, der als interner Verwaltungsakt einer Anfechtung mit Beschwerde nach Art144 B-VG entzogen ist.

Entscheidungstexte

  • B 2164/96
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 25.06.1997 B 2164/96

Schlagworte

Bescheidbegriff, Weisung, Dienstrecht, Dienstauftrag, Verwendungszulage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B2164.1996

Dokumentnummer

JFR_10029375_96B02164_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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