RS Vwgh 1998/4/22 97/13/0219

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
62 Arbeitsmarktverwaltung
68/02 Sonstiges Sozialrecht

Norm

BAO §4 Abs2 lita Z3;
EStG 1972 §78 Abs1;
EStG 1972 §79 Abs1;
EStG 1988 §67 Abs8 lita;
IESG §1;
IESG §11 Abs1;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):97/13/0221 E 22. Mai 1998 97/13/0220 E 22. April 1998

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 82/14/0127 E 5. Oktober 1982 RS 2

Stammrechtssatz

Daß nach § 4 Abs 2 lit a Z 3 BAO der Abgabenanspruch schon im Zeitpunkt des Zufließens der steuerabzugspflichtigen Einkünfte an den Arbeitnehmer als den Abgabepflichtigen entstanden war, ist für die Frage der Fälligkeit der Zahlung seitens eines abfuhrpflichtigen Arbeitgebers (die nur nach den § 78 und § 79 EStG 1972 zu beurteilen ist) nicht von Bedeutung. Die besondere Konstruktion des Insolvenz-EntgeltsicherungsG führt nämlich dazu, daß die um die gesetzlichen Abzüge verminderten (Nettobeträge) Lohnbeträge den Arbeitnehmern in der Regel früher zufließen als im Zeitpunkt, in dem der Arbeitgeber die korrespondierende Lohnzahlung leistet. Erst der letztgenannte Zeitpunkt aber ist mangels anderweitiger Regelung allgemein und daher auch hier maßgebend für die Einbehaltungspflicht des Arbeitgebers und den Fälligkeitszeitpunkt für die Abfuhr der einbehaltenen Beträge.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130219.X01

Im RIS seit

19.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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