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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §48 Abs2 Z1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/03/0367Rechtssatz
Da die Erstattung der Gegenschrift und die Aktenvorlage zu den in einer gemeinsamen Ausfertigung zusammengefaßten Bescheiden des UVS durch das Einzelmitglied und die Kammer gemeinsam erfolgten, war nur die auf den Kammerbescheid entfallende Hälfte des geltend gemachten Schriftsatzaufwandes und Vorlageaufwandes zuzusprechen (Hinweis E 16.4.1997, 96/03/0334, 97/03/0049).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030353.X02Im RIS seit
12.06.2001