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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §13 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0043 1Stammrechtssatz
Ist eine Berufung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar. Die nach dieser Gesetzesstelle von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage einer Übersetzung der Berufungsschrift muß angemessen sein.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Amtssprache Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030323.X01Im RIS seit
18.02.2002