RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0323

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/09/19 90/01/0043 1

Stammrechtssatz

Ist eine Berufung nicht in deutscher Sprache abgefaßt, so stellt dies einen nach § 13 Abs 3 AVG verbesserungsfähigen Mangel dar. Die nach dieser Gesetzesstelle von der Behörde gesetzte Frist zur Vorlage einer Übersetzung der Berufungsschrift muß angemessen sein.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Amtssprache Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030323.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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