RS Vwgh 1998/4/22 97/01/1147

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Staatsbürgerschaft

Norm

StbG 1985 §10 Abs3;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1998/01/28 97/01/0193 3 (hier: mehr als 13 Jahre Aufenthalt im Inland, zunächst rund neunmonatige, dann knapp mehr als dreijährige Unterbrechung, nunmehr bereits wieder seit mehr als 7 Jahren Wohnsitz in Österreich)

Stammrechtssatz

Ein längerer Voraufenthalt in Österreich ist als besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 anzusehen, weil die vorwiegend aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration (wie etwa Beherrschung der deutschen Sprache, Angleichung der Lebensart an inländische Verhältnisse) einen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ganz wesentlich ins Gewicht fallenden Umstand darstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 sondern etwa auch aus § 12 StbG 1985 und § 14 StbG 1985 (hier: 12 Jahre Aufenthalt in Österreich, nach drei Jahren Unterbrechung 7 Jahre Aufenthalt eines 25-jährigen Verleihungswerbers).

Schlagworte

Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997011147.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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