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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StbG 1985 §10 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1998/01/28 97/01/0193 3 (hier: mehr als 13 Jahre Aufenthalt im Inland, zunächst rund neunmonatige, dann knapp mehr als dreijährige Unterbrechung, nunmehr bereits wieder seit mehr als 7 Jahren Wohnsitz in Österreich)Stammrechtssatz
Ein längerer Voraufenthalt in Österreich ist als besonders berücksichtigungswürdiger Grund iSd § 10 Abs 3 StbG 1985 anzusehen, weil die vorwiegend aus einem langjährigen Aufenthalt in Österreich ableitbare Integration (wie etwa Beherrschung der deutschen Sprache, Angleichung der Lebensart an inländische Verhältnisse) einen für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ganz wesentlich ins Gewicht fallenden Umstand darstellt. Dies ergibt sich nicht nur aus § 10 Abs 1 Z 1 StbG 1985 sondern etwa auch aus § 12 StbG 1985 und § 14 StbG 1985 (hier: 12 Jahre Aufenthalt in Österreich, nach drei Jahren Unterbrechung 7 Jahre Aufenthalt eines 25-jährigen Verleihungswerbers).
Schlagworte
Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997011147.X01Im RIS seit
11.07.2001