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32 SteuerrechtNorm
B-VG Art144 Abs1 / LegitimationLeitsatz
Einstellung des Verfahrens betreffend eine Geldstrafe nach dem FinStrG nach dem Tod des BeschwerdeführersRechtssatz
Gemäß §173 Satz 2 FinStrG geht die Verbindlichkeit zur Entrichtung von Geldstrafen, Wertersätzen und Kosten nicht auf die Erben über, wenn der Bestrafte nach Rechtskraft des (nach dem FinStrG ergangenen) Erkenntnisses stirbt.
Angesichts dieser Bestimmung ist kein Rechtsträger vorhanden, der die Rechtspersönlichkeit des Beschwerdeführers in Ansehung jener Rechte fortsetzt, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht worden ist.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Finanzstrafrecht, Geldstrafen, VfGH / LegitimationEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B714.1997Dokumentnummer
JFR_10029375_97B00714_01