RS Vwgh 1998/4/22 96/01/0589

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §44 Abs2;
AsylG 1997 §44 Abs3;
AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH B 1998/01/28 95/01/0209 1

Stammrechtssatz

Mit einer gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid (hier:

Abweisung eines Wiedereinsetzungsantrages wegen Versäumung der Berufungsfrist) gerichteten Beschwerde wird letzten Endes auf eine Entscheidung über die Asylgewährung bzw Aufrechterhaltung des Asyls abgezielt, die in Anwendung des AsylG 1991 zu ergehen hätte, weshalb die für materiellrechtliche Entscheidungen vorgesehenen verfahrensrechtlichen Regelungen gem § 44 Abs 2 und Abs 3 AsylG 1997 auch in einem solchen Fall heranzuziehen sind.

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen VwGG (siehe auch Heilung von Verfahrensmängeln der Vorinstanz im Berufungsverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996010589.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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