RS Vwgh 1998/4/22 96/13/0189

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §21 Abs1;
EStG 1972 §2 Abs2;
EStG 1972 §2 Abs3;
EStG 1988 §2 Abs2;
EStG 1988 §2 Abs3;

Rechtssatz

Das Vorliegen anderer Einkunftsquellen als Indiz für die Liebhabereibeurteilung einer Tätigkeit taugt nur dort, wo eine zu beurteilende Tätigkeit typischerweise mit besonderen, der Lebensführung zuzuordnenden Neigungen eines Abgabepflichtigen zusammenhängt, was im Falle von Gewerbebetrieben aber regelmäßig nicht der Fall ist (Hinweis E 30.1.1991, 90/13/0058; E 2.8.1995, 93/13/0065, ÖStZB 1996, 138). Daß es nicht Fremdkapital, sondern Eigenkapital aus anderen Einkunftsquellen war, das die Gesellschafter der Abgabepflichtigen in ihr Unternehmen gesteckt hatten, um es am Leben zu erhalten, spricht zudem bei einer nicht in der Nähe zu einer aus der Lebensführung entspringenden Neigung gelegenen Tätigkeit gegen die Liebhabereibeurteilung.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996130189.X08

Im RIS seit

19.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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