RS Vwgh 1998/4/22 97/03/0323

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E1E
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

11992E217 EGV Art217;
AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs5;
B-VG Art8;
EURallg;
VStG §24;
VwRallg;

Rechtssatz

Wohl bestimmte der Rat auf der Grundlage von Art 217 EGV ua auch Dänisch zur Amtssprache, jedoch gilt dies nur für Organe der Gemeinschaft und für die übrigen Tätigkeitsfelder der EU, insbesondere die Zweite und Dritte Säule. Für die Anwendung der dänischen Sprache im Verkehr zu österreichischen Ämtern und Behörden bietet dies keine Grundlage.

Schlagworte

Formgebrechen behebbare Amtssprache Verbesserungsauftrag Bejahung Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997030323.X02

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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