Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
11992E217 EGV Art217;Rechtssatz
Wohl bestimmte der Rat auf der Grundlage von Art 217 EGV ua auch Dänisch zur Amtssprache, jedoch gilt dies nur für Organe der Gemeinschaft und für die übrigen Tätigkeitsfelder der EU, insbesondere die Zweite und Dritte Säule. Für die Anwendung der dänischen Sprache im Verkehr zu österreichischen Ämtern und Behörden bietet dies keine Grundlage.
Schlagworte
Formgebrechen behebbare Amtssprache Verbesserungsauftrag Bejahung BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030323.X02Im RIS seit
18.02.2002