RS Vwgh 1998/4/22 98/03/0122

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art140 Abs7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Spricht der VfGH nicht aus, daß die Wirkung eines in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen aufhebenden Erkenntnisses über den Anlaßfall hinausgeht, so gilt die allgemeine Regel, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden von der Anwendung des vom VfGH des verfassungswidrig erkannten Gesetzes nur bezüglich der Tatbestände absehen dürfen, die sich nach dem Wirksamkeitsbeginn des aufhebenden E des VfGH ergeben haben (Hinweis EB E 2.4.1990, 90/12/0099).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998030122.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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