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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art140 Abs7;Rechtssatz
Spricht der VfGH nicht aus, daß die Wirkung eines in einem Gesetzesprüfungsverfahren ergangenen aufhebenden Erkenntnisses über den Anlaßfall hinausgeht, so gilt die allgemeine Regel, daß Gerichte und Verwaltungsbehörden von der Anwendung des vom VfGH des verfassungswidrig erkannten Gesetzes nur bezüglich der Tatbestände absehen dürfen, die sich nach dem Wirksamkeitsbeginn des aufhebenden E des VfGH ergeben haben (Hinweis EB E 2.4.1990, 90/12/0099).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998030122.X01Im RIS seit
20.11.2000