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97 VergabewesenNorm
B-VG Art83 Abs2Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Unterlassung der Vorlage einer vorlagepflichtigen Frage der Interpretation des Gemeinschaftsrechts an den EuGH seitens des BundesvergabeamtesRechtssatz
Legitimation zur Beschwerdeführung gegen die Zurückweisung eines Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung; keine Präjudizialität des §93 Abs7 BundesvergabeG.
Für die Entscheidung der an das Bundesvergabeamt gestellten Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist es von wesentlicher Bedeutung, wie die Vorschriften des Art2 Abs1 lita und litb sowie des Art2 Abs6 der Rechtsmittelrichtlinie, 89/665/EWG, zu verstehen sind. Denn sollten diese Bestimmungen so zu verstehen sein, daß sie eine Trennung von Zuschlag und Vertragsabschluß und die gesonderte Bekämpfbarkeit der Zuschlagsentscheidung verlangen, so dürfte der Ausschluß der Möglichkeit der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Aufschiebung der Wirkung der Zuschlagsentscheidung wohl gemeinschaftsrechtswidrig sein. Dies müßte anscheinend dazu führen, daß das Bundesvergabeamt bei seiner Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung die dies bewirkende innerstaatliche Rechtsvorschrift unangewendet zu lassen oder die entsprechenden Rechtsvorschriften - anders als bisher die Praxis - richtlinienkonform auszulegen hat.
Die genannte Frage der Auslegung des Gemeinschaftsrechtes war für die Entscheidung des Bundesvergabeamtes relevant; sie zu klären ist im Rahmen des dualen Rechtsschutzsystems des Gemeinschaftsrechts Sache des EuGH, der aber bisher keine Gelegenheit hatte, die Frage in einer Entscheidung zu klären.
Schlagworte
Vergabewesen, EU-Recht Richtlinie, Anwendbarkeit EU-RechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1997:B3486.1996Dokumentnummer
JFR_10029374_96B03486_01