RS Vwgh 1998/4/22 95/13/0191

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

L34006 Abgabenordnung Steiermark
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §184 Abs1;
BAO §289 Abs2;
LAO Stmk 1963 §149 Abs1;
LAO Stmk 1963 §213 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/06/23 92/17/0106 3

Stammrechtssatz

Ist eine Schätzung grundsätzlich zulässig, so steht zwar nach ständiger Rechtsprechung die Wahl der anzuwendenden Schätzungsmethode der Abgabenbehörde im allgemeinen frei, doch muß das Schätzungsverfahren - und auch die Anwendung eines Sicherheitszuschlages erfolgt im Rahmen eines solchen - einwandfrei abgeführt und die zum Schätzungsergebnis führenden Gedankengänge müssen schlüssig und folgerichtig sein. Die belangte Behörde durfte daher erforderlichenfalls auch einen anderen Schätzungsweg als die erste Instanz einschlagen (siehe § 213 Abs 2 Stmk LAO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995130191.X01

Im RIS seit

05.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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