RS Vwgh 1998/4/22 98/13/0057

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §80 Abs1;
BAO §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/14/0044 E 30. Mai 1989 RS 3

Stammrechtssatz

Der Geschäftsführer der GmbH hat die Pflicht, die Tätigkeit von Prokuristen, die mit steuerlichen Agenden betraut wurden, zumindest in solchen Abständen zu überwachen, die es ausschließen, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben (Hinweis E 13.9.1988, 87/14/0148, ÖStZB 1989, 140). Durch die Entgegennahme von Zusicherungen der beauftragten Personen, sie verhielten sich auftragsgemäß, wird dieser Überwachungspflicht nicht entsprochen. Der zur Haftung für Abgabenschulden der GmbH herangezogene Geschäftsführer hat die Erfüllung der Überwachungspflicht gegenüber den beauftragten Personen darzutun.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1998130057.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

03.05.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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