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L65000 Jagd WildNorm
B-VG Art15 Abs1;Rechtssatz
Da die Landesgesetzgebung berechtigt ist, die Ausübung des Jagdrechtes (Hinweis VfGH E 14.12.1948, VfSlg 1712/1948) insbesondere (auch) hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, einzuschränken, kann es daher einen maßgeblichen Unterschied machen, ob eine Grundfläche in einer gewissen Größe EINEM Eigentümer (bzw mehreren Miteigentümern) oder MEHREREN Eigentümern zuzurechnen ist.
Schlagworte
Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und ZerlegungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1995030053.X02Im RIS seit
03.05.2001