RS Vwgh 1998/4/22 95/03/0053

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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L65000 Jagd Wild
L65007 Jagd Wild Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art15 Abs1;
JagdG Tir 1983 §6 Abs2;
JagdRallg;

Rechtssatz

Da die Landesgesetzgebung berechtigt ist, die Ausübung des Jagdrechtes (Hinweis VfGH E 14.12.1948, VfSlg 1712/1948) insbesondere (auch) hinsichtlich der Größe des Grundbesitzes, die den Eigentümer zur Ausübung der Jagd berechtigt, einzuschränken, kann es daher einen maßgeblichen Unterschied machen, ob eine Grundfläche in einer gewissen Größe EINEM Eigentümer (bzw mehreren Miteigentümern) oder MEHREREN Eigentümern zuzurechnen ist.

Schlagworte

Jagdrecht und Jagdrechtsausübung Bildung von Jagdgebieten Genossenschaftsjagdgebiet Gemeindejagdgebiet Gemeinschaftsjagdgebiet Vereinigung und Zerlegung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995030053.X02

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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