RS Vwgh 1998/4/22 97/01/0623

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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41/01 Sicherheitsrecht

Norm

SPG 1991 §16;
SPG 1991 §65 Abs1;
SPG 1991 §73 Abs1 Z2;

Rechtssatz

Indem § 65 Abs 1 SPG 1991 bezüglich der Ermächtigung zur erkennungsdienstlichen Behandlung auf den Verdacht der Begehung eines gefährlichen Angriffs iSd § 16 SPG 1991 abstellt, wird deutlich, daß diese Ermächtigung nur an die objektiv rechtswidrige Verwirklichung eines maßgeblichen strafgesetzlichen Tatbestandes (an eine entsprechende Verdachtslage) anknüpft. Es kommt also nur auf die sich in der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes manifestierende Gefährlichkeit der betreffenden Person an, während weitere Voraussetzungen der gerichtlichen Strafbarkeit außer Betracht zu bleiben haben. Die Erläuterungen zu § 65 SPG 1991 weisen in diesem Sinn ausdrücklich darauf hin, daß "Fragen der Schuld iSd Strafgesetzbuches ausgeklammert" bleiben. Es komme etwa nicht darauf an, ob der Betroffene zum Zeitpunkt der Tat zurechnungsfähig war oder nicht (148 BlgNr, achtzehnte GP, 48). Auch aus § 73 Abs 1 Z 2 SPG 1991 (Löschung erkennungsdienstlicher Daten eines Strafunmündigen unter bestimmten Voraussetzungen) erhellt, daß die Ermächtigung der Sicherheitsbehörden zur erkennungsdienstlichen Behandlung nicht von der Möglichkeit strafgerichtlicher Verurteilung der betreffenden Person, sondern nur vom Verdacht der rechtswidrigen Verwirklichung eines entsprechenden Tatbildes abhängig ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997010623.X01

Im RIS seit

18.02.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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