RS Vwgh 1998/4/22 94/12/0056

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
VwGG §26 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/12/0377

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0529/69 B 16. Mai 1969 VwSlg 7568 A/1969 RS 2

Stammrechtssatz

Eine Beschwerdeführung im Sinne des § 26 Abs 2 VwGG 1965 ist durch übergangene Parteien - Personen also, die einem Verfahren aus welchem Grunde immer in der Rechtstellung einer Partei nicht zugezogen wurden - nicht zulässig, weil die Frage des Mitspracherechtes zunächst durch die in Betracht kommende Behörde entschieden werden muß, sei es durch Abweisung eines Antrages auf Bescheidzustellung, sei es durch Anerkennung der Parteistellung in Form der Bescheidzustellung. (Hinweis auf B vom 8. November 1968, Zl. 1091/68)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1994120056.X06

Im RIS seit

20.02.2002

Zuletzt aktualisiert am

11.07.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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