Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1996/11/13 96/03/0237 1Stammrechtssatz
Ist der Beschuldigte nicht Zulassungsbesitzer des bei der Begehung der Verwaltungsübertretung verwendeten Kfz bzw nicht das vertretungsbefugte Organ einer juristischen Person, die Zulassungsbesitzerin (Halterin) des Kfz ist, so kann von ihm - sofern nicht etwa andere Umstände hinzutreten (wie etwa, wenn ihm der Zulassungsbesitzer das Fahrzeug zur Verwendung überlassen hat) - nicht unter Berufung auf die ihm im Strafverfahren treffende Mitwirkungspflicht verlangt werden, konkrete Angaben darüber zu machen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt hat. Er ist in einem solchen Fall auch nicht gehalten, von sich aus den Beweis seiner mangelnden Lenkereigenschaft anzutreten.
Schlagworte
Allgemein Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030368.X01Im RIS seit
11.07.2001