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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
StbG 1985 §10 Abs3;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/03/19 95/01/0620 2Stammrechtssatz
Die Staatenlosigkeit des Staatsbürgerschaftswerbers erfüllt die in der (aktuellen) Aufzählung in dem das StbG 1965 betreffenden Bericht des Verfassungsausschusses (als Auslegungshilfe für den Begriff des "besonders berücksichtigungswürdigen Grundes") enthaltene Voraussetzung des "sonstigen Fehlens des Schutzes des Heimatstaates". Daß der Gesetzgeber die Staatenlosigkeit als Aspekt für eine positive Erledigung eines Antrages auf Verleihung der Staatsbürgerschaft angesehen hat, ergibt sich auch daraus, daß Staatenlose unter den Voraussetzungen des § 14 StbG 1985 einen Rechtsanspruch auf Verleihung haben. Bei einer am ganzen Gesetz in seinem Regelungszusammenhang orientierten Auslegung ist ein "besonders berücksichtigungswürdiger Grund" dann gegeben, wenn ähnliche oder vergleichbare Voraussetzungen wie für das Bestehen eines Rechtsanspruches auf Verleihung der Staatsbürgerschaft vorliegen (Hinweis VfGH 4.12.1995, G 68/95-7). Ein Staatenloser hat gem § 14 Abs 1 Z 1 StbG 1985 ua nur dann einen Rechtsanspruch auf Verleihung der Staatsbürgerschaft, wenn er im Gebiet der Republik Österreich geboren und seit seiner Geburt staatenlos ist. Fehlt es an diesen Voraussetzungen so liegen schon deshalb keine ähnlichen oder vergleichbaren Voraussetzungen, wie sie im § 14 StbG 1985 umschrieben sind, vor.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997010223.X01Im RIS seit
20.11.2000