RS Vwgh 1998/4/22 97/13/0163

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §68 Abs1;
EStG 1988 §68 Abs5;

Rechtssatz

Ebenso wie etwa Arbeitspausen bei der Überprüfung der Ausschließlichkeit oder des Überwiegens einer Tätigkeit nach § 68 Abs 5 EStG 1988 außer Betracht zu bleiben haben, gilt dies - insoweit anders als im E 18.12.1996, 94/15/0156 - auch für die mit den qualifizierten Tätigkeiten in unmittelbarem Zusammenhang stehende Hilfstätigkeit, wie zB die notwendigen Fahrten zu bzw zwischen verschiedenen Tätigkeitsorten. Diese Fahrzeiten hindern nicht die Zuordnung der Tätigkeit insgesamt zu den begünstigten Arbeiten nach § 68 Abs 5 EStG 1988 (und sind daher insofern auch keine Aufzeichnungen über die im einzelnen geleisteten Tätigkeiten erforderlich).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997130163.X02

Im RIS seit

20.11.2000

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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