RS Vwgh 1998/4/22 93/13/0182

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Veröffentlicht am 22.04.1998
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §176 Abs1;
FinStrG §108;
FinStrG §185 Abs1 litb;
FinStrG §99 Abs1;

Rechtssatz

Einem im Finanzstrafverfahren durch die Finanzstrafbehörde um Auskunft ersuchten Kreditunternehmen gebührt Ersatz der dadurch erwachsenden Aufwendungen. § 176 Abs 1 BAO idF BGBl 1980/151, wonach Zeugen auch Anspruch auf Ersatz der notwendigen Barauslagen haben, ist nur versehentlich nicht auch im FinStrG normiert worden. Diese echte Gesetzeslücke ist analog zu § 176 Abs 1 BAO zu schließen. Da Auskunftspersonen hinsichtlich ihres Anspruches auf Aufwandersatz den Zeugen gleichgestellt sind (§ 99 Abs 1 letzter Satz FinStrG), steht dem Kreditunternehmen ein Ersatz notwendiger Barauslagen zu (Hinweis E 21.3.1996, 93/15/0221, 0224).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1993130182.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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