RS Vwgh 1998/4/23 96/15/0199

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

L34008 Abgabenordnung Vorarlberg
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AbgVG Vlbg 1984 §27 Abs2;
AVG §58 Abs1;
AVG §59 Abs1;
BAO §93 Abs2;

Rechtssatz

Zwar sind im Firmenbuch eingetragene Gesellschaften mit ihrer Firma zu bezeichnen, eine unrichtige Bezeichnung ist allerdings dann unbeachtlich, wenn nach der Verkehrsauffassung keine Zweifel an der Identität des Empfängers bestehen (Hinweis E 26.4.1995, 93/03/0191, 0321). (Hier Ausführungen betreffend die Bezeichnung einer Versicherungsgesellschaft)

Schlagworte

Inhalt des Spruches Anführung des Bescheidadressaten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1996150199.X01

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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