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TR-20 Privatrecht allgemein TürkeiNorm
AVG §10 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0301 97/19/0302 97/19/0303Rechtssatz
An der Vertretungsbefugnis des ehelichen Vaters dreier minderjähriger türkischer Staatsbürger bestehen vor dem Hintergrund des Art 263 und des Art 268 BGB-Türkei 1926 keine Zweifel. Ist dieser eheliche Vater im Berufungsverfahren (hier: betreffend eine Aufenthaltsbewilligung) als Bevollmächtigter bzw gesetzlicher Vertreter dieser drei Mj eingeschritten, so hat die Berufungsbeh alle weiteren Zustellungen an diese zu Handen ihres Vaters zu richten (Hinweis E 18.6.1990, 88/10/0035, VwSlg 13221 A/1990).
Schlagworte
Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung gesetzlicher VertreterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997190300.X01Im RIS seit
03.04.2001