RS Vwgh 1998/4/23 97/19/0300

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

TR-20 Privatrecht allgemein Türkei
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
BGB-Türkei 1926;
ZustG §7;
ZustG §9 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/0301 97/19/0302 97/19/0303

Rechtssatz

An der Vertretungsbefugnis des ehelichen Vaters dreier minderjähriger türkischer Staatsbürger bestehen vor dem Hintergrund des Art 263 und des Art 268 BGB-Türkei 1926 keine Zweifel. Ist dieser eheliche Vater im Berufungsverfahren (hier: betreffend eine Aufenthaltsbewilligung) als Bevollmächtigter bzw gesetzlicher Vertreter dieser drei Mj eingeschritten, so hat die Berufungsbeh alle weiteren Zustellungen an diese zu Handen ihres Vaters zu richten (Hinweis E 18.6.1990, 88/10/0035, VwSlg 13221 A/1990).

Schlagworte

Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Zustellung gesetzlicher Vertreter

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1997190300.X01

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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