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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AufG 1992 §6 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1997/04/18 96/19/0178 1Stammrechtssatz
Ändern sich beim Aufenthaltswerber die Verhältnisse in der Zeit zwischen dem Ausfüllen des Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung und der Überreichung des Antrages bei der Behörde in den entscheidungswesentlichen Umständen (hier betreffend Aufenthalt im Inland), so ist es Sache des Antragstellers, darauf bei Überreichung des Antrages hinzuweisen.
Schlagworte
Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996192386.X01Im RIS seit
11.07.2001