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32/02 Steuern vom Einkommen und ErtragNorm
EStG 1988 §23;Rechtssatz
Wenn eine Person entgeltlich die Rechte an einem Computerprogramm erwirbt und Dritten Nutzungsrechte gegen eine entsprechende Zahlung einräumt, führt diese Tätigkeit für sich allein in der Regel zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach § 28 Abs 1 Z 3 EStG 1988.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996150211.X06Im RIS seit
20.11.2000