RS Vwgh 1998/4/23 95/19/1074

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Veröffentlicht am 23.04.1998
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

Aufenthaltszwecke und Form der Aufenthaltsbewilligung 1995 §1 impl;
AufG 1992 §10 Abs1;
AufG 1992 §6 Abs1;
AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;

Rechtssatz

Nimmt die Behörde auf den vom Fremden geltend gemachten Aufenthaltszweck, dem in erster Linie der Charakter einer Antragsbegründung zukommt, bei Erteilung der Aufenthaltsbewilligung Bezug, so legt sie damit im Rahmen der "selbständigen Tätigkeit" den Fremden keinesfalls auf einen bestimmten Aufenthaltszweck fest. Der Fremde ist daher durch die (unschädliche) Aufnahme eines Elements der Antragsbegründung in den Spruch in seinen Rechten nicht beeinträchtigt (Hinweis E 19.12.1996, 95/19/1837; hier betreffend das AufenthaltsG 1992 idF vor der AufenthaltsGNov 1995, Aufenthaltszweck, Kolporteur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1998:1995191074.X02

Im RIS seit

02.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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