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81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §31c Abs3;Rechtssatz
Durch § 31c Abs 3 WRG soll sichergestellt werden, daß eine ausreichende Wasserversorgung in der Gemeinde gewährleistet ist. Dieser Schutzzweck des § 31c Abs 3 wird nicht nur dann verletzt, wenn eine schon bestehende Wasserversorgungsanlage in Mitleidenschaft gezogen wird, sondern auch dann, wenn ein Wasservorkommen, welches für einen absehbaren zukünftigen Bedarf erforderlich ist, anderweitig in Anspruch genommen wird.
§ 31c Abs 3 WRG gebietet auch die Einbeziehung zukünftig absehbarer Versorgungsnotwendigkeiten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070002.X02Im RIS seit
12.11.2001