TE Vfgh Beschluss 2005/3/1 B1306/04

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Veröffentlicht am 01.03.2005
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Gegenstandslosigkeit
AVG §68 Abs2
VfGG §86
VfGG §88
WehrG 2001 §58

Leitsatz

Einstellung des Beschwerdeverfahrens als gegenstandslos infolge amtswegiger Aufhebung der angefochtenen Einberufung zur Ableistung des restlichen Grundwehrdienstes; Kostenzuspruch

Spruch

I. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

II. Der Bund (Bundesminister für Landesverteidigung) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zuhanden seiner Rechtsvertreterin die mit € 2.160,- bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die gemäß Art144 B-VG erhobene Beschwerde richtet sich gegen den Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, Zl. W/76/21/02/40, vom 2. September 2004, mit dem der Beschwerdeführer gemäß §24 und §20 Abs1 Wehrgesetz 2001 iVm §27 Abs2 leg. cit. mit Wirkung vom 10. Jänner 2005 zur Leistung des restlichen Grundwehrdienstes in der Dauer von 7 Monaten und 21 Tagen einrechenbarer Dienstzeit einberufen wurde.

2. Am 23. November 2004 langte beim Verfassungsgerichtshof ein Schriftsatz der belangten Behörde ein, in dem sie mitteilt, dass der in Beschwerde gezogene Bescheid mit Bescheid des Militärkommandos Wien, Ergänzungsabteilung, Zl. 30.640-0110/91/04, vom 11. November 2004 gemäß §68 Abs2 AVG von Amts wegen behoben wurde; nach Auffassung des Militärkommandos Wien stelle es damit den Beschwerdeführer formalrechtlich klaglos. Die belangte Behörde legte den genannten Bescheid vor.

3. Der Beschwerdeführer erklärte sich daraufhin über Anfrage des Verfassungsgerichtshofes mit Schriftsatz vom 7. Dezember 2004 als klaglos gestellt und begehrte den Ersatz der Prozesskosten.

II. 1. Mit der amtswegigen Aufhebung des angefochtenen Bescheides ist der Beschwerdegegenstand weggefallen und der Beschwerdeführer klaglos gestellt, weshalb die Beschwerde als gegenstandslos geworden zu erklären und das Verfahren gemäß §86 VfGG einzustellen ist.

2. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 360,-

enthalten. Der Ersatz der Eingabengebühr in Höhe von € 180,- war wegen der bestehenden sachlichen Abgabenfreiheit des Verfahrens (§58 Wehrgesetz 2001) nicht zuzusprechen (vgl. auch VfSlg. 15.898/2000, 16.072/2001).

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z3 VfGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Verwaltungsverfahren, Abänderung und Behebung von amtswegen, VfGH / Gegenstandslosigkeit, VfGH / Klaglosstellung, VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2005:B1306.2004

Dokumentnummer

JFT_09949699_04B01306_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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